Die KommAustria hat auf Antrag der Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH vom 23.08.2022 gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung sämtlicher (100%) der sich im Eigentum von Mag. Stephan Prähauser, befindlichen Anteile an die Medien Union GmbH Wien, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA