Die KommAustria hat dem Bayerischen Rundfunk gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2a TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden, einen Bestandteil des Spruchs bildenden, technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen „INNTAL EBBS (Ebbs Buchberg) Block 10A“ „INNTAL EBBS (Ebbs Buchberg) Block 11D“ zur Verbreitung von digitalem Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA