Gemäß § 25 PrR-G entscheidet die Regulierungsbehörde über behauptete Verletzungen auch auf Grund von Beschwerden einer Person, die durch diese Rechtsverletzungen unmittelbar geschädigt zu sein behauptet. Die Kernfragen dieses Bescheides behandeln das Thema der Beschwerdelegitimation anderer Hörfunkveranstalter (Konkurrenten) im Hinblick auf die gesetzlichen Erfordernisse gemäß §§ 17 und 22 PrR-G. Die KommAustria hat die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer als Inhaber einer Ausbildungszulassung, in dessen Programm Werbung unzulässig ist, keine unmittelbare Schädigung darlegen konnte.
Die gegen die Entscheidung der KommAustria erhobene Berufung wurde vom Bundeskommunikationssenat mit Bescheid vom 6.11.2002, GZ 611.112/001-BKS/2002, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der KommAustria vollinhaltlich bestätigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA