Gemäß § 25 PrR-G entscheidet die Regulierungsbehörde über behauptete Verletzungen auch auf Grund von Beschwerden einer Person, die durch diese Rechtsverletzungen unmittelbar geschädigt zu sein behauptet. Die Kernfragen dieses Bescheides behandeln das Thema der Beschwerdelegitimation anderer Hörfunkveranstalter (Konkurrenten) im Hinblick auf die gesetzlichen Erfordernisse gemäß §§ 17 und 22 PrR-G. Die KommAustria hat die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer als Inhaber einer Ausbildungszulassung, in dessen Programm Werbung unzulässig ist, keine unmittelbare Schädigung darlegen konnte.
Die gegen die Entscheidung der KommAustria erhobene Berufung wurde vom Bundeskommunikationssenat mit Bescheid vom 6.11.2002, GZ 611.112/001-BKS/2002, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der KommAustria vollinhaltlich bestätigt.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G