Dem Medienprojektverein Steiermark (Das Soundportal) wurde die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Graz 97,9 MHz" für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides erteilt.
Das Programm umfasst ein zur Gänze – ohne Übernahme von Mantelprogrammen – eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm, für eine junge, urbane Zielgruppe von 14 bis 29 Jahren. Das Musikprogramm ist im Selected Contemporary Alternative Hit Radio–Format mit Lokalbezug gehalten und zielt auf ein junges, urbanes Publikum ab. Das Wortprogramm umfasst in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr einen "Newsblock" zur vollen Stunde, welcher aus internationalen, nationalen und lokalen Nachrichten, recherchierten Kurzbeiträgen, Originaltönen, Wetter und Verkehrservice besteht. Der Wortanteil in den Sendestunden liegt
zwischen 15 und 25 % und besteht aus einem eigenständig produzierten Programm mit hohem Lokalbezug für eine jugendliche, urbane Zielgruppe.
Die Anträge der 92,9 Hit FM Radio GmbH sowie der N & C Privatradio Betriebs GmbH wurden im Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G abgewiesen. Der von der Party FM NÖ Süd RadiobetriebsgmbH und Ing. Thomas Klock namens der "PARTY FM Graz RadiobetriebsgmbH in Gründung" eingebrachte Antrag wurde mangels Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin im Antragszeitpunkt zurückgewiesen. Der Antrag von Gerhard Werner wurde mangels Entsprechung mit den Ausschreibungskriterien zurückgewiesen und der Antrag der Radio Starlet Programm– und Werbegesellschaft wurde wegen Verspätung zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 1.10.2002, GZ 611.118/001-BKS/2002, wurde die Berufung gegen diesen Bescheid abgewiesen und die Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA