Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Next Vertriebs- und Handels GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Next Vertriebs- und Handels GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.04.2021 bis 15.04.2021 sowie in der mit Schreiben vom 27.04.2021, KOA 13.250/21-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 29.04.2021 bis 27.05.2021, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G