Die KommAustria hat die am 25.02.2019 bei ihr eingelangte Anzeige von A betreffend
a) https://www.twitch.tv/sportnull
b) https://www.youtube.com/channel/UCA5knOJthZJGzpdGE1RgaiA
c) den auf Twitter unter https://twitter.com/sportnull1 bereitgestellten Dienst „SportNull“
d) den auf Instagram unter https://www.instagram.com/sportnull/ bereitgestellte Dienst „sportnull“
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA