• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    05.03.2021
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/19-078

Zurückweisung einer Anzeige betreffend audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Die KommAustria hat die am 25.02.2019 bei ihr eingelangte Anzeige von A betreffend

a) https://www.twitch.tv/sportnull
b) https://www.youtube.com/channel/UCA5knOJthZJGzpdGE1RgaiA
c) den auf Twitter unter https://twitter.com/sportnull1 bereitgestellten Dienst „SportNull“
d) den auf Instagram unter https://www.instagram.com/sportnull/ bereitgestellte Dienst „sportnull“

gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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