Die KommAustria hat die am 25.02.2019 bei ihr eingelangte Anzeige von A betreffend
a) https://www.twitch.tv/sportnull
b) https://www.youtube.com/channel/UCA5knOJthZJGzpdGE1RgaiA
c) den auf Twitter unter https://twitter.com/sportnull1 bereitgestellten Dienst „SportNull“
d) den auf Instagram unter https://www.instagram.com/sportnull/ bereitgestellte Dienst „sportnull“
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF