Der ORS comm GmbH & Co KG wurde gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität sowie die gleichlautenden Funkanlagen zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX D“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.255/13-002) zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF