Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG am 26.10.2020 von 02:00 bis 04:00 Uhr im Programm "ATV"
a) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G verletzt hat, indem die
i) in der Sendung "Heinzl und die VIPs" enthaltenen Produktplatzierungen für "Worseg day care" und "Wiesbauer" weder am Anfang der Sendung um ca. 02:08:30 Uhr noch an deren Ende um ca. 02:35:37 Uhr, und
ii) die in der Sendung "ADIWEISS.TV" enthaltenen Produktplatzierungen für "Betten Reiter" und "STYLE UP YOUR LIFE" weder am Anfang der Sendung um ca. 02:35:38 Uhr noch an deren Ende um ca. 02:50:52 Uhr als solche gekennzeichnet wurden,
b) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G verletzt hat, indem die Sendung "ADIWEISS.TV", welche finanziell von "Mömax", "John Harris Fitness", "OBEGG" und "STYLE UP YOUR LIFE" unterstützt worden ist, ohne entsprechende Kennzeichnung am Anfang der Sendung um ca. 02:35:38 Uhr oder am Ende um ca. 02:50:52 Uhr gesendet wurde, und
c) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem Werbung für "Mömax" und "STYLE UP YOUR LIFE" nicht vom redaktionellen Programm getrennt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der ATV Privat TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.11.2022, W282 2248621-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA