Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 5 MedKF-TG zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 4 Abs. 3 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle hinsichtlich der Quartale Q2/2015, Q3/2015 und Q4/2015, nämlich
(i) am 15.07.2015 durch die Eingabe des Betrages von EUR 297.300.000,
(ii) am 25.11.2015 durch die Eingabe des Betrages von EUR 446.000.000 und
(iii) am 15.01.2016 durch die Eingabe des Betrages von EUR 593.600.000
Meldungen veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgaben sind insofern falsch, als es sich bei den Eingaben im jeweiligen Quartal um den kumulierten Stand des sich im Laufe des Jahres angehäuften Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) und nicht um das dem ORF im jeweiligen Quartal zukommende Programmentgelt handelt.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.04.2017 zu GZ W249 2138345-1/2E bzw. W249 2138720-1/2E stattgegeben, den angefochtenen Bescheid der KommAustria aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA