• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    03.09.2020
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/20-063

Zurückweisung eines Feststellungsantrages

Die KommAustria hat den am 28. April 2020 eingelangten Feststellungsantrag von A betreffend einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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