Auf Antrag der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH wurde gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 31.08.2007, KOA 1.380/07-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage („STEYR 3 (Steyrwerke) 99,4 MHz“) wie im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) ersichtlich geändert (Standortverlegung auf nunmehr „STEYR (Tröschberg) 99,4 MHz“).
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms