Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt dass die Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Programm „MM 89,6 – Das Musikradio“ am 11.07.2005 um ca. 16:02 Uhr, 17:02 Uhr und 17:32 Uhr Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat sowie am 11.07.2005 um ca. 16:23 Uhr, 16:56 Uhr, 17:27 und 17:52 Uhr Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA