• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    20.05.2014
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/13-437

Ermahnung wegen offensichtlich unrichtiger Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer des L-Museums und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“ am 13.04.2013 durch die Eingabe der Bezeichnung „Diabla Media Verlag“ sowie am 12.07.2013 durch die Eingabe der Bezeichnungen „Medianprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG“, „Schau Media Wien GmbH“ und „Wiener Tourismusverband“, Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um die Bezeichnungen von Medien handelt.

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