Mit diesem Bescheid wurde der Antrag, die KommAustria möge als Aufsichtsbehörde ein Verfahren gemäß § 28 Privatradiogesetz (PrR-G) gegen einen Hörfunkveranstalter einleiten, gemäß § 25 Abs 1 Z 1 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 28 PrR-G (Widerruf der Zulassung) war zurückzuweisen, da kein solches Antragsrecht besteht. Gemäß § 28 PrR-G ist ein Widerrufsverfahren nur von Amts wegen beispielsweise bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen einzuleiten.
Die Behandlung als Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Privatradiogesetzes gemäß § 25 PrR-G kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Antragsteller lediglich Mitbewerber um die der Antragsgegnerin erteilte Zulassung war. Der behauptete Schaden - Nichterhalt der Lizenz und entgangene
Werbeeinnahmen - kann jedoch schon begrifflich nicht durch eine erst nach Zulassungserteilung allenfalls erfolgte bescheidwidrige Ausübung der Zulassung verursacht worden sein. Da somit eine unmittelbare Schädigung der Antragstellerin nicht vorliegt, war die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 13.11.2001, GZ 611.150/002-BKS/2001, die Berufgen gegen diesen Bescheid abgewiesen und ihn vollinhaltlich bestätigt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA