1. Gemäß § 4a Abs. 8 iVm §§ 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), wurde festgestellt, dass
1.1. der Österreichische Rundfunk entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 4a Abs. 3 ORF-G im Rahmen der Erstellung des Qualitätssicherungssystems keine quantitative Festschreibung der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Hörfunkangebot für jedes Bundesland gesondert anhand der dort gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G verbreiteten Hörfunkprogramme vorgenommen hat, wodurch er gegen § 4a Abs. 3 ORF-G verstoßen hat;
1.2. der Österreichische Rundfunk entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 4a Abs. 3 ORF-G im Rahmen der Erstellung des Qualitätssicherungssystems keine quantitative Festschreibung der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am bezughabenden gesamten Fernsehangebot vorgenommen hat, wodurch er gegen § 4a Abs. 3 ORF-G verstoßen hat;
1.3. vom Österreichische Rundfunk entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 4a Abs. 6 ORF-G verabsäumt wurde, im Rahmen der Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems im Jahr 2012 eine Überprüfung der von ihm im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem entwickelten Kriterien und Verfahren vorzunehmen und in den Jahren 2012 und 2013 eine Anpassung der quantitativen Festschreibung der den Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden gesamten Fernsehangebotdes ORF, unter Berücksichtigung der Programme ORF eins, ORF 2, ORF SPORT PLUS+ und ORF III – Information und Kultur vorzunehmen, wodurch er gegen § 4a Abs. 6 ORF-G verstoßen hat.
1.4. der Österreichische Rundfunk entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 4a Abs. 7 ORF-G im Rahmen der Erstellung des Qualitätssicherungssystems die Beschlüsse des Stiftungsrates vom 03.03.2011 und 15.11.2012 sowie die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmer-befragungen (Evaluation des Qualitätsprofils TV-Information im Jahr 2011, Overall-Befragung vom 26.07.2011 bis zum 08.08.2011, Evaluation des Qualitätsprofils TV-Kultur/Religion im Jahr 2012 und Overall-Befragung vom 18.05.2012 bis zum 06.06.2012) nicht leicht, unmittelbar und ständig auf seiner Website zugänglich gemacht hat, wodurch er gegen § 4a Abs. 7 ORF-G verstoßen hat.
2. Im Übrigen wurde festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk in den Jahren 2011 und 2012 das Verfahren der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems eingehalten hat.
3. Dem ORF wurde gemäß § 4a Abs. 8 ORF-G aufgetragen,
3.1. unverzüglich – jedoch spätestens bis zum 31.12.2014 – in seinem Qualitätssicherungssystem für jedes Bundesland gesondert anhand der dort gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G verbreiteten Hörfunkprogramme quantitative Festschreibungen der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Hörfunkangebot gemäß § 4a Abs. 3 ORF-G vorzunehmen.
3.2. unverzüglich – jedoch spätestens bis zum 31.12.2014 – in seinem Qualitätssicherungssystem für das gesamte Fernsehangebot des ORF eine quantitative Festschreibungen der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernsehangebot gemäß § 4a Abs. 3 ORF-G vorzunehmen.
3.3. unverzüglich die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Beschlüsse des Stiftungsrates vom 03.03.2011 und 15.11.2012 sowie die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen (Evaluation des Qualitätsprofils TV-Information im Jahr 2011, Overall-Befragung vom 26.07.2011 bis zum 08.08.2011, Evaluation des Qualitätsprofils TV-Kultur/Religion im Jahr 2012 und Overall-Befragung vom 18.05.2012 bis zum 06.06.2012) auf seiner Website leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015, W120 2008689-1/6E, wurden die Spruchpunkte 1.1., 1.2., 1.3., sowie 3.1. und 3.2 des Bescheides der KommAustria vom 30.04.2014, KOA 11.285/14-002, ersatzlos behoben.
Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wurde als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA