Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die RTS Regionalfernsehen GmbH als Veranstalterin des Programms „Salzburg Magazin und andere“
a) die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, indem
i) am 07.09.2018 von ca. 17:00:00 bis 17:30:00 Uhr, 18:30:00 bis 19:00:00 Uhr und von ca. 19:30:00 bis 20:00:00 Uhr und
ii) am 11.09.2018 von ca. 17:30:00 bis ca. 18:00:00 Uhr, 18:30:00 bis 19:00:00 Uhr und 19:30:00 bis ca. 20:00:00 Uhr
im Rahmen der ausgestrahlten Sendung „Salzburg Magazin“ unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt wurden;
b) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die am 11.09.2018 ausgestrahlte Sendung
i) an ihrem Anfang um ca. 17:00:00 Uhr und 19:00:00 Uhr,
ii) an ihrem Ende um ca. 17:25:25 Uhr und 19:25:25 Uhr sowie
iii) bei Fortsetzung der Sendung nach den jeweiligen Werbeunterbrechungen um ca. 17:16:16 und 19:16:16 Uhr
jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war;
c) die Bestimmung des § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie in der Sendung „Salzburg Magazin“ im Rahmen der ausgestrahlten Beiträge über das „Hotel Erzherzog Johann im Salzkammergut“ und „Tracht und Country Messe in Salzburg“
i) am 07.09.2018 um ca. 18:35:10 und 18:50:45 Uhr sowie
ii) am 11.09.2018 um ca. 17:35:08, 17:50:45 und 19:35:08 Uhr sowie um ca. 19:50:45 Uhr
verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;
d) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt wurde, indem
i) am 07.09.2018 um ca. 18:46:56 Uhr und
ii) am 11.09.2018 um ca. 17:46:56 und 19:46:56 Uhr
Werbung ausgestrahlt wurde, die weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war;
e) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt wurde, dass die am 11.09.2018 um ca. 19:00:00 bis 19:30:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Miss Austria Wahl“ nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch einen Sponsorhinweis (An- oder Absage) hinsichtlich der Unternehmen „Deichmann“, „Glamrock“ und „Gerry Eder“ gekennzeichnet war, sowie
f) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt wurde, dass die am 11.09.2018 um ca. 19:00:00 bis 19:30:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Miss Austria Wahl“ bei Fortsetzung der Sendung nach der Werbeunterbrechung um ca. 18:16:22 nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA