Die KommAustria hat der Antenne Salzburg GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 die aus den Sendestandorten „ABTENAU 2 (Gschwandtlahn) 106,7 MHz“, „LOFER 2 (Loferer Alm Loderbichl) 106,7 MHz“, „OBERTAUERN 2 (Zehnerkar) 106,7 MHz“, „RADSTADT (Jakobsberg) 106,7 MHz“, „SAALBACH 2 (Wildenkarkogel) 106,7 MHz“, „SAALFELDEN 4 (Pabing Mobilfunkmast) 106,7 MHz“, „SCHLADMING 6 (Hauser Kaibling Senderlift) 106,7 MHz“, „SCHWARZACH PG (Gern) 106,7 MHz“ und „ZELL AM SEE 3 (Lechnereck) 106,7 MHz“ bestehende Übertragungskapazität zur Erweiterung ihres mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 13.12.2012, 611.097/0006-BKS/2012, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 10.09.2020, KOA 1.411/20-010, zugeteilten Versorgungsgebietes „Stadt Salzburg 106,6 MHz“ zugeordnet.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Stadt Salzburg 106,6 MHz und Teile des Innergebirges“. Das Versorgungsgebiet umfasst die Stadt Salzburg sowie Gebiete im südlichen Teil des Bundeslandes Salzburg in den Bezirken Hallein, St. Johann im Pongau und Zell am See samt kleinerer Teile des Bundeslandes Steiermark in der Region um Schladming, soweit diese mit den zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA