• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.02.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-002

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der SK Rapid GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten,dass diese es unterlassen hat:

A. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „SK Rapid Wien“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/user/skrapidtv gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.

B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Rapid TV“ unter der Internetadresse https://www.skrapid.at/de/startseite/news/news/rapid-tv/ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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