• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.05.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Huber TV GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/19-188

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Huber TV GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin des unter der Internetadresse www.landeck.tv bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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