Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ATV Privat TV GmbH & Co KG und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG das Fernsehprogramm „ATV2“ im Zeitraum vom 13.10.2021 bis zum 22.11.2021 über den Satelliten ASTRA 1K, 19,2° Ost, Transponder 3, Frequenz 11.244 MHz, Polarisation horizontal, ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine aufrechte Zulassung zu verfügen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G