A hat als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms "Mühlviertel TV" am 06.01.2015 in Freistadt im Rahmen der von 18:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Wochensendung in dem ab ca. 18:17 Uhr gesendeten Beitrag über das "Nahversorgungszentrum Windhaag bei Freistadt" gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF