A hat als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms "Mühlviertel TV" am 06.01.2015 in Freistadt im Rahmen der von 18:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Wochensendung in dem ab ca. 18:17 Uhr gesendeten Beitrag über das "Nahversorgungszentrum Windhaag bei Freistadt" gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA