Die KommAustria hat dem Verein Planet SOL Gemeinschaft zur Förderung von Kommunikation und Kreativität gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 31.08.2024 die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk erteilt.
Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet im Wesentlichen den Wiener Gemeindebezirk Liesing sowie Teile des niederösterreichischen Bezirks Mödling, hier insbesondere Teile von Vösendorf, Guntramsdorf und Brunn am Gebirge, soweit diese Orte durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden können. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Das in Kooperation mit der Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Mödling (HTL Mödling) gestaltete Programm beinhaltet ein eigengestaltetes 24-Stunden-Programm mit einem Musikformat (auch) abseits der klassischen Hitparaden, dessen Schwerpunkt auf Soul, Oldies und Latin Music liegen soll. Der Wortanteil beträgt rund zehn Prozent des Programms, wobei vor allem lokale Berichterstattungen über die Schule und Menschen der HTL Mödling inklusive Ausbildungs- und Veranstaltungsangebot, lokale Tipps und Events aus der Region, Berichterstattungen aus der Nachbarschaft bzw. dem Ort, sozial, ökologisch orientierte Beiträge der Mitglieder-Medienplattform „Planet SOL“, kinder- und familiengerecht gestaltete Themen, werte- und lösungsorientierte Themenaufbereitungen des Weltgeschehens sowie Beiträge und Meldungen über Vorbilder gesendet werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA