Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 01.12.2016 wurde die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 29.12.2016, KOA 1.011/16-062, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 in ihrem Spruchpunkt 1. dahingehend geändert, dass diese Zulassung in dem durch die in den Beilagen 1-22, 24-113 und 115-159 beschriebenen Übertragungskapazitäten, nunmehr somit auch in dem durch die Übertragungskapazität 159 Funkstelle REICHENAU RAX, Standort Raxalpe, Frequenz 102,3 MHz (im Folgenden: „REICHENAU RAX (Raxalpe) 102,3 MHz“) versorgten Gebiet, erteilt wird, wobei die Beilage 159 einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA