Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den am 16.01.2020 im Fernsehprogramm ORFeins im Rahmen der Sendung „Gute Nacht Österreich“ um ca. 22:11 Uhr ausgestrahlten sowie vom 16.01.2020 (ca. 23:00 Uhr) bis zum 23.01.2020 (21:55 Uhr) unter http://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag betreffend die Novomatic AG gemäß §§35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G,
a. soweit sie sich gegen die Aussage „Ja, mit Sauereien kennt er sich von Anfang an aus“ richtet, mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zurückgewiesen;
b. soweit sich diese gegen die Aussage „Erst im Oktober 2019 gestand ein anderes Gericht einem Spieler 155.000 Euro zu, weil das Unternehmen mit manipulierten Automaten verbotenes Glücksspiel betrieben hatte.“ richtet, wurde der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er ohne ausreichendes Tatsachensubstrat die Behauptung aufgestellt hat, die Novomatic AG betreibe manipulierte Automaten, gegen § 10 Abs. 6 iVm § 18 Abs. 1 ORF-G verstoßen hat;
c. im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA