Auf Antrag der WELLE 1 Oberösterreich GmbH hat die KommAustria gemäß § 28a Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung unter Berücksichtigung des mit Bescheid des BKS vom 31.03.2008, GZ 611.074/0005-BKS/2008, genehmigten Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Oberösterreichischer Zentralraum“ eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne von § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA