Die KommAustria hat die Beschwerde
1. soweit die Verletzung des Versorgungsauftrags durch den Österreichischen Rundfunk behauptet wurde, gemäß § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 31 Abs. 1 und 10 sowie § 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 169/2013, als unbegründet abgewiesen, sowie
2. im Übrigen gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA