Die KommAustria hat über Anzeige der Red Bull Media House GmbH die Änderung der Festlegung der Programmdauer des über die terrestrische Multiplex-Plattform "MUX B" der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG verbreiteten digitalen Fernsehprogrammes "Red Bull TV" gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 30.09.2009, KOA 4.400/09-004, gemäß § 6 Abs. 3 iVm Abs. 1 AMD-G wie folgt genehmigt:
Das Programm "Red Bull TV" wird als Fensterprogramm im Rahmen des mit Bescheid der KommAustria vom 30.09.2009, KOA 4.400/09-006, bewilligten Fernsehprogramms "Servus TV" im nachfolgend dargestellten zeitlichen Ausmaß ausgestrahlt:
Montag 22:45 Uhr bis 00:00 Uhr
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA