Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der 4M Digital Media OG vom 05.07.2019 gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung der Anteile von Mag. Marco Schwaiger und Dipl.-Ing. Mario Schwaiger an der 4M Digital Media OG an die RE1 Digital Media GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA