Über Antrag der PULS CITY TV GmbH, der Zulassungsinhaberin für Ballungsraumfernsehen in Wien, hat die KommAustria über die gemäß § 13 Abs. 5 PrTV-G iVm § 19 Abs. 3 PrTV-G festzulegenden Bedingungen unter denen der ORF den Kanal 34 (WIEN 1) sowie die dazugehörige Sendeanlage dem Zulassungsinhaber zur Veranstaltung von Privatfernsehen im Ballungsraum Wien zur Verfügung zu stellen hat, entschieden.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 1.7.2003, GZ 611.184/002-BKS/2003, die Entscheidung inhaltlich im Wesentlichen bestätigt (Änderung hinsichtlich der Rechtsgrundlage und Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung). Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Der Verfassungsgerichtshof hat den Bescheid mit Erkenntis vom 28.9.2006, B 1100/03, aufgehoben, weil er nicht (mehr) der nachträglich rückwirkend geänderten Rechtsgrundlage des § 13 PrTV-G entspricht. Link zur Entscheidung des VfGH (RIS)
Das Verfahren ist damit wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA