Die KommAustria hat gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio Arabella GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 15.12.2009 erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen an der an ihr zu 33,54 % beteiligten EAR Beteiligungs GmbH nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechtswirksamkeit angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G