Über Anzeige der LT1 Privatfernsehen GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.215/08-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich“, wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass im Programmbouquet mit der Aufnahme des Fernsehprogramms „BTV“ sowie dem Wegfall des Fernsehprogramms „Comedy Central / VIVA“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Veröffentlichung der Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA