• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.05.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/16-228

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2015

A hat als Geschäftsführer der Kabel Braunau GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in 5280 Braunau am Inn, Industriezeile 54, zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich seines Kabelfernsehprogramms „Infokanal Kabel Braunau“ vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.

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