Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Styria Multi Media GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Styria Content Creation GmbH & Co KG zu verantworten, dass diese als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „JoomBoos TV“ am 25.02.2019 unter der URL „https://www.youtube.com/watch?v=S7NaHTstmSs“ die Sendung „DANIELE NEGRONI GEHT ZU BODEN – Austria Video Award 2018“ zum Abruf bereitgestellt hat, ohne dass diese an ihrem Anfang und an ihrem Ende durch einen Hinweis auf die enthaltene Produktplatzierung gekennzeichnet war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA