Auf Antrag der WELLE SALZBURG GmbH vom 05.06.2013 wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003, die durch den Bescheid der KommAustria vom 10.10.2012, KOA 1.211/12-010, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes betreffend die verfahrensgegenständliche Funkanlage, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 23.11.2012, KOA 1.211/12-011, dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der folgenden Funkanlage nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt:
Funkstelle KLAGENFURT 3, Standort Pyramidenkogel, Frequenz 95,2 MHz
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA