1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD G fest, dass die RTS Regionalfernsehen GmbH als Veranstalterin des Programms „RTS Regional TV Salzburg“ am 05.03.2014
a. zwischen ca. 18:30 Uhr und 19:00 Uhr die Sendung zur politischen Information „Salzburg Magazin“ vom 05.03.2014 ausgestrahlt hat, die gesponsert wurde durch
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b. zwischen ca. 19:30 Uhr und 20:00 Uhr die Sendung zur politischen Information „Salzburg Magazin“ vom 27.02.2014 ausgestrahlt hat, die gesponsert wurde durch
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und dadurch jeweils § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;
2. um ca. 18:30 Uhr, 19:00 Uhr, 19:30 Uhr und 19:59 Uhr im Zuge der Sendung zur politischen Information „Salzburg Magazin“ Sponsorenhinweise ausgestrahlt hat, in denen der Moderator selbst Bestandteil der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation wurde, und dadurch jeweils § 32 Abs. 1 AMD-G verletzt hat, wonach Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen
Information vorstellen, nicht in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation auftreten dürfen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA