Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 des AMD-G wurde festgestellt, dass die LT1 Privatfernsehen GmbH die Bestimmung des § 3 Abs. 1 erster Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Zeitraum vom 15.06.2017 bis zum 13.11.2017 das Fernsehprogramm „LT1“ über den Satelliten ASTRA 19,2° Ost, Transponder 1.115, Frequenz 12.663 MHz, Polarisation horizontal, ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine aufrechte Zulassung zu verfügen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G