• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.12.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    U1 Tirol Medien GmbH
  • GZ
    KOA 1.530/21-012

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die U1 Tirol Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G, idF BGBl. I Nr. 86/2015, dadurch verletzt hat, dass sie die am 07.07.2020 rechtswirksam gewordene Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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