Die Beschwerde der wahlwerbenden Partei VISION ÖSTERREICH – LANDESPARTEI KÄRNTEN und des Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M. in Bezug auf die Vorwahlberichterstattung des ORF zur Kärntner Landtagswahl 2023 wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 ORF-G
1. soweit Rechtsverletzungen des ORF am 20.02.2023 behauptet werden gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz ORF-G als verspätet zurückgewiesen;
2. im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA