• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    17.05.2021
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Sebastian Kastner
  • GZ
    KOA 1.950/21-089

Feststellungsbescheid betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat auf Antrag von Sebastian Kastner gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot, der Website www.wienerschmaeh.at, um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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