Gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 iVm § 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz wird festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH als Veranstalterin des über Satellit (Zulassungsbescheide der KommAustria vom 17.06.2002, KOA 2.100/02-012, vom 05.12.2003, KOA 2.100/03-063, und vom 02.03.2004, KOA 2.100/04-009) und Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Fashion TV“, die Bestimmung des § 6 AMD-G verletzt hat, indem sie im Zeitraum vom 31.10.2010 bis zum 16.02.2011 ihr Programm „Fashion TV“ täglich von 06:00 bis 18:00 Uhr ausstrahlt hat, ohne diese wesentliche Änderung der Programmdauer der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.
Der Bescheid wurde vom Bundeskommunikationssenat bestätigt (GZ 611.192/0001-BKS/2011 vom 31.05.2011).
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA