Die KommAustria hat der Freier Rundfunk Freistadt GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5 und 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 für die Dauer von zehn Jahren ab 05.03.2024 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Freistadt“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 3 beschriebenen Übertragungskapazitäten „FREISTADT 3 (Oberrauchenödt) 107,1 MHz“, „S LEONHARD/FREISTADT (Aussichtswarte) 88,4 MHz“ und „WARTBERG (Hochbehälter) 103,1 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet den Bezirk Freistadt, den westlichen Teil des Bezirks Urfahr-Umgebung, den nördlichen Teil des Bezirks Perg sowie Teile der Stadt Linz, soweit diese durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA