Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 02.08.2018, KOA 4.520/18-003, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX I“, gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Programms „Radio Austria“ der Radio Austria GmbH sowie der Aufnahme der Zusatzdienste „SLS“ (SlideShow) hinsichtlich der bereits verbreiteten Programme „Radio 88.6“, „Radio MAXIMA“, „Radio Maria“, „ERF Plus Österreich“, „Radio ENERGY“, „Klassik Radio“, „ROCK ANTENNE“ und „ARABELLA PLUS“, den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA