Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs.1, 62 Abs.2 und 66 Abs.1 AMD-G festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH die Bestimmung des § 30b Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für
• den zu KOA 1.950/16-019 (24.06.2016) angezeigten Livestream "oe24 TV",
• das zu KOA 1.950/16-019 (24.06.2016) angezeigte Kabelfernsehprogramm „oe24 TV“,
• den mit Bescheid vom 24.08.2016 zu KOA 2.135/16-005 (24.08.2016) zugelassenen Fernsehprogramm oe24 TV,
• den zu KOA 1.950/17-011 (08.02.2017) angezeigten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf oe24 TV sowie für
• den zu KOA 1.950/18-054 angezeigten YouTube Channel oe24.TV
bis zum 31.03.2022 jeweils keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 AMD-G für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 erstellt, veröffentlicht und der Regulierungsbehörde übermittelt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA