Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen des von ihr am 27.06.2019 von 07:00 bis 09:00 Uhr im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 94,0 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms "Energy (Salzburg)" binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat der von der N & C Privatradio Betriebs GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.12.2021, W271 2231585-1/4E, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der VwGH hat das angefochtene Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis vom 03.02.2023, Ro 2022/03/0033, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das BVwG hat die Beschwerde der N & C Privatradio Betriebs GmbH mit Erkenntnis vom 27.02.2023, W282 2231585-1/15E, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA