• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.01.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    N & C Privatradio Betriebs GmbH
  • GZ
    KOA 1.412/19-007

Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen des von ihr am 27.06.2019 von 07:00 bis 09:00 Uhr im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 94,0 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms "Energy (Salzburg)" binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat der von der N & C Privatradio Betriebs GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.12.2021, W271 2231585-1/4E, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis wurde Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der VwGH hat das angefochtene Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis vom 03.02.2023, Ro 2022/03/0033, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das BVwG hat die Beschwerde der N & C Privatradio Betriebs GmbH mit Erkenntnis vom 27.02.2023, W282 2231585-1/15E, als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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