Die KommAustria hat der M4TV GmbH gemäß § 25 Abs. 1 AMD-G in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G sowie § 4 Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria zur näheren Festlegung der Auswahlgrundsätze für die Erteilung von lokalen und terrestrischen Multiplex-Zulassungen (MUX C) für digitales terrestrisches Fernsehen 2018 (MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung MUX C 2018 – MUX-AG-V MUX C 2018) vom 17.01.2018, KOA 4.210/18-002, die Zulassung zum Betrieb der regionalen terrestrischen Multiplex-Plattform für digitales terrestrisches Fernsehen „MUX C – Region Steyr und Mostviertel“ erteilt.
Die Zulassung wurde gemäß § 25 Abs. 1 AMD-G für die Zeit vom 02.12.2018 bis zum 02.12.2028 erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA