• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.05.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    schau Media Wien GesmbH
  • GZ
    KOA 1.960/23-109

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, festgestellt, dass die schau Media Wien GesmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „KURIER TV Instagram“ bereitgestellt unter Internet https://www.instagram.com/kurier.tv/ nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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