Die KommAustria hat der U1 Tirol Medien GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in den Beilagen 1 bis 3 beschriebenen Übertragungskapazitäten „EHRWALD 4 (Wettersteinlift Bergstation) 107,9 MHz“, „REUTTE 3 (Hahnenkamm) 93,9 MHz“ und „REUTTE 3 (Hahnenkamm) 96,2 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.530/11-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 13.06.2017, KOA 1.530/17-007, zugeteilten Versorgungsgebietes „Östliches Nordtirol, Teile des Tiroler Oberlandes, das Ötztal sowie das Wipptal“ zugeordnet. Die Beilagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Nordtirol“. Es umfasst insbesondere die Gemeinden Schönwies, Zams und Landeck im Bezirk Landeck, die Gemeinden Imst und Haiming sowie das Ötztal entlang die Gemeinden Längenfeld und Sölden im Bezirk Imst, Innsbruck, die Gemeinden Inzing und Wattens sowie das Stubaital bzw. das Wipptal entlang bis zum Brenner im Bezirk Innsbruck Land, die Gemeinden Schwaz und Jenbach sowie das Zillertal entlang die Gemeinden Mayerhofen, Gerlos und Hintertux im Bezirk Schwaz, die Gemeinden Ebbs, Kufstein und Wörgl im Bezirk Kufstein, die Gemeinden Kitzbühel, St. Johann in Tirol und Kössen im Bezirk Kitzbühel, sowie aufgrund der gegenständlichen Erweiterung nunmehr auch die Gemeinden Reutte, Ehrwald und Tannheim im Bezirk Reutte, soweit diese Gebiete durch die insgesamt zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der U1 Tirol Medien GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.530/11-001, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern (Beilagen 1 bis 3) näher beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA