Die KommAustria hat auf Antrag der A*** gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G festgestellt, dass diese durch das Anbieten der Kommunikationsplattform „B***“ gemäß § 2 Z 4 KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat den Antrag vom Antragsteller auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria mit Beschluss vom 08.03.2022, W194 2244237-2/4E, als unzulässig abgewiesen.“
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA