• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    07.06.2021
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 14.700/21-015

Antrag auf Feststellung der Ausnahme vom Anwendungsbereich gem. § 1 Abs. 5 KoPl-G

Die KommAustria hat auf Antrag der A*** gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G festgestellt, dass diese durch das Anbieten der Kommunikationsplattform „B***“ gemäß § 2 Z 4 KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat den Antrag vom Antragsteller auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria mit Beschluss vom 08.03.2022, W194 2244237-2/4E, als unzulässig abgewiesen.“

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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