Die KommAustria hat auf Antrag der A*** gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G festgestellt, dass diese durch das Anbieten der Kommunikationsplattform „B***“ gemäß § 2 Z 4 KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat den Antrag vom Antragsteller auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria mit Beschluss vom 08.03.2022, W194 2244237-2/4E, als unzulässig abgewiesen.“
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF