• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.05.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Entspannungsfunk Gesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 1.380/15-003

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen grundlegender Programmänderung

Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G festgestellt, dass die Entspannungsfunk Gesellschaft mbH in der Zeit vom 17.06.2014 bis zum 06.11.2014 den Charakter des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 21.01.2008, GZ 611.080/0001-BKS/2007, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2012, KOA 1.380/12-013, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie entgegen ihrer Zulassung in der Zeit vom 06:00 bis 19:00 Uhr ein Musikprogramm ausgestrahlt hat, das die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream hatte.

Mit Erkenntnis vom 30.05.2018, W120 2111235-1/8E, hat das BVwG die gegen den Bescheid der KommAustria, vom 20.05.2015, KOA 1.380/15-003, erhobene Beschwerde der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH als unbegründet abgewiesen.

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