Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers DDSG - BLUE DANUBE SCHIFFAHRT GMBH. und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die DDSG - BLUE DANUBE SCHIFFAHRT GMBH. innerhalb des Zeitraums von 01.10.2019 bis 15.10.2019 sowie in der mit Schreiben vom 17.10.2019, KOA 13.250/19-004, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 21.10.2019 bis 18.11.2019, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF